Regelungen nch BlmSchV 2.Stufe

Regelungen für Festbrennstoffkessel nach BImSchV 2. Stufe

1. BImSchV Stufe 2

Seit Anfang 2015 gilt die zweite Stufe des Immissionsschutzes. Sie legt die Grenzwerte eines raumluftunabhängig zu betreibenden Kamins auf 0,125 g/m³ Kohlenmonoxid (CO) und 0,04 g/m³ Feinstaub fest. Diese Limits sind strenger bzw. entsprechen genau den Sonderregelungen, die in den Städten München, Aachen und Regensburg verabschiedet wurden. Die ersten beiden Metropolen setzen jeden Grenzwert auch für ältere Geräte auf exakt die Vorschriften, die seit 2015 bundesweit gelten. Regensburg ist etwas großzügiger. Die Limits liegen hier bei 0,2 g/m³ Feinstaub sowie 0,15 g/m³ CO. Für neue Anlagen gilt aber natürlich auch hier die Grenzwert-Verschärfung durch die BImSchV.

Die zweite Verordnungsstufe gilt als Anforderung ausschließlich für neue Geräte. Dies bedeutet, dass nur solche Anlagen die Grenzwerte erfüllen müssen, die nach dem 1. Januar 2015 erstmals betrieben wurden. Der letzte Teil des Satzes ist dabei wichtig: Das Kaufdatum ist für die Genehmigung unerheblich. Wenn Sie nach dem 1. Januar 2015 einen veralteten Kaminofen gekauft und in Betrieb genommen haben, der den neuen Limits nicht genügt, ist das Ganze nicht zulässig. Viele Händler haben aber noch alte Restbestände, die sie sehr günstig anbieten. Achten Sie beim Kauf darauf. Vielleicht fragen Sie sich, wieso der Verkauf von einem solchen Kaminofen überhaupt legal ist. Dies liegt daran, dass es sich oft noch um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt (was im Klartext bedeutet, dass eine Genehmigung für die Feuerstätte auch noch gegeben werden kann). Es sind also Kaminöfen, die gemäß der Fristen der ersten Verordnungsstufe noch nachgerüstet werden können. Ab dem 1. Januar 2021 wird sich das Problem folglich von selbst lösen, weil dann alle Übergangsfristen abgelaufen sind, die vom Gesetz und der zugehörigen Verordnung gewährt wurden.

 

Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010 Stufe 2: Errichtung nach dem 31.12.2014 Errichtung ab dem 22.03.2010
Feuerstättenart Technische Regeln CO [g/m³] Staub [g/m³] CO [g/m³] Staub [g/m³] Mindestwirkungsgrad
Raumheizer mit Flachfeuerung DIN EN 13240 2 0,075 1,25 0,04 73
Raumheizer mit Füllfeuerung DIN EN 13240 2,5 0,075 1,25 0,04 70
Speichereinzelfeuerstätten DIN EN 15250/A1 2 0,075 1,25 0,04 75
Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise) DIN EN 13229 2 0,075 1,25 0,04 75
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung DIN EN 13229/A1 2 0,075 1,25 0,04 80
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung DIN EN 13229/A1 2,5 0,075 1,25 0,04 80
Herde DIN EN 12815 3 0,075 1,25 0,04 70
Heizungsherde DIN EN 12815 3,5 0,075 1,5 0,04 75
Pelletöfen ohne Wassertasche DIN EN 14785 0,4 0,05 0,25 0,03 85
Pelletöfen mit Wassertasche DIN EN 14785 0,4 0,03 0,25 0,02 90

Quelle: 1.BImSchV – Anlage 4 “Anforderungen bei der Typprüfung”